Mieterschutzverein Burghausen und Umgebung e.V.

Satzung

Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet
§ 1

(1) Der Verein führt den Namen „Mieterschutzverein Burghausen und Umgebung e. V.“

(2) Sitz des Vereins ist Burghausen.

(3) Der Verein ist dem Deutschen Mieterbund – Landesverband Bayern e. V. und durch diesen dem Deutschen Mieterbund e. V., Sitz Berlin, angeschlossen.

(4) Der Verein bezweckt unter Ausschluss parteipolitischer und konfessioneller Bestrebungen die Wahrung und Förderung der wohnwirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder, sowie die Verwirklichung einer sozialen und ökologischen Wohnungs- und Mietenpolitik in Gemeinden, Land und Bund, die Förderung einer sozialen Wohnungswirtschaft und die Verbesserung der Wohnverhältnisse. Der Verein steht auf demokratischer Grundlage.

(5) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind: Beratung und Wahrnehmung der Belange sowie Betreuung der Mitglieder in allen ihr Miet- und Pachtverhältnis berührenden Fragen und wohnungsrechtlichen Angelegenheiten auch gegenüber Behörden.

(6) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Altötting (Nr. 135) eingetragen.
 

Zugehörigkeit
§ 2

(1) Mitglied des Vereins ist jede natürliche Person, die nicht Wohn- oder Gewerberaum vermietet, ihren Beitritt zum Verein erklärt hat und in den Verein aufgenommen worden ist.

(2) Die Beitrittserklärung beinhaltet einen Aufnahmeantrag.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand des Vereins. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(4) Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

(5) Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss die Ehrenmitgliedschaft verleihen, wenn der Betroffene besondere Verdienste um den Verein oder die Vereinsziele errungen hat. Die Ehrenmitgliedschaft kann auch bislang Vereinsfremden verliehen werden.
 

§ 3

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.

(2) Die Kündigung der Mitgliedschaft ist schriftlich gegenüber dem Verein zu erklären. Sie kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Sie ist erstmalig zulässig zum Ende des auf das Jahr des Beitritts folgenden Kalenderjahres. Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zugang der Kündigung beim Verein.

(3) Das Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich dem Verein gegenüber schädigende Handlungen zuschulden kommen lässt, oder gegen Mieterinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied wird der Ausschluss mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung das Recht der Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung zu. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

(4) Die Mitgliedschaft kann durch Streichung von der Mitgliederliste beendet werden. Die Streichung ist zulässig, wenn 
a) sich das Mitglied mit der Zahlung eines nach § 4 fälligen Jahresbeitrags länger als drei Monate in Verzug befindet, oder
b) das Mitglied unbekannt verzogen ist
c) das Mitglied Wohn- oder Gewerberaum vermietet. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes, der dem Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss.

(5) Mit Erlöschen der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

 

Beiträge und Leistungen, Schweigepflichtentbindung
§ 4

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die vom Vorstand festgesetzten Aufnahme- und Beitragsgebühren als Bringschuld anzuerkennen und als Jahresbeitrag – Grundlage ist das Kalenderjahr – im Voraus zu entrichten. Der Jahresbeitrag ist jeweils am 01. Januar fällig.

(2) Der Beitragseinzug erfolgt mit verwaltungstechnisch geringem Aufwand nach den vom Vorstand festgelegten Richtlinien.

(3) Vorstands- und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(4) Der Vorstand kann eine Beitragsordnung erlassen, in der allgemeine Regelungen über Beiträge für Bedürftige, Rentner, Arbeitslose, langjährige Mitglieder etc., getroffen werden.

(5) In Einzelfällen kann der geschäftsführende Vorstand die Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Teilbeträgen genehmigen, wenn das Mitglied besondere Umstände nachweist.

(6) Auskunftserteilung erfolgt gebührenfrei. Die Einrichtungen des Vereins für Rechtsund Prozessvertretung können von den Mitgliedern nach den hierfür vom Vorstand festgelegten Richtlinien in Anspruch genommen werden.

(7) Beauftragt ein Mitglied einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung in einem bisher vom Verein bearbeiteten Fall, ist der Rechtsanwalt gegenüber dem Verein von seiner anwaltlichen Schweigepflicht entbunden.
 

Geschäftsführung; Haftung, Vorstand
§ 5

(1) Der Verein besorgt seine Geschäfte durch die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung. (2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 6

(1) Der Vereinsvorstand verwaltet das Vereinsvermögen. Er ist insbesondere berechtigt, in eigenem Namen und aus eigenem Recht alle dem Verein zustehenden Ansprüche geltend zu machen. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern gegenüber nur das Vereinsvermögen.

(3) Gerichtsstand ist Burghausen. 
 

§ 7

(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden 1. Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier und einem Beisitzer. Die 2 Revisoren gehören nicht dem Vorstand an.

(2) Der Vorstand wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren mittels Stimmzettel gewählt. Wenn kein Widerspruch erhoben wird, ist die Wahl durch Zuruf für die einzelnen Vorstandsmitglieder zulässig. Scheidet im Laufe eines Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so kann die Vorstandschaft Ergänzung aus den Reihen der Mitglieder vornehmen.

(3) Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein jeweils allein. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen darf.

(4) Insbesondere beschließt der Vorstand i. S. v.

 

§ 7

Abs. 1 über: a) die Zahlung von Vergütungen an Funktionsträger b) die Einrichtung von haupt- und nebenberuflichen Arbeitsplätzen c) pauschale Aufwandsentschädigungen und Vergütungen für ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder d) die Befreiung der gesetzlichen Vertreter des Vereins von der Beschränkung des § 181 BGB e) den Ausschluss von Mitgliedern (5) Durch die Wahrnehmung der Vereinsinteressen entstehenden Unkosten werden aus dem Vereinsvermögen ersetzt. Der gewählte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist. (6) Die Vorstandsmitglieder werden vom Verein von allen Ansprüchen des Vereins und von Dritten freigestellt, die sich persönlich gegen sie aufgrund einer Tätigkeit für den Verein ergeben. Der Verein wird die gegen ein Vorstandsmitglied geltend gemachten Zahlungsansprüche Dritter entweder auf Kosten des Vereins abwehren oder befriedigen. Diese Freistellung erfasst keine Ansprüche, die aufgrund grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns entstehen und keine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.


Berichterstattung, Mitgliederversammlung
§ 8

(1) Der Vorstandschaft obliegt: a) die Abfassung des Jahresberichts und der Jahresabrechnung b) der Abschluss von Verträgen aller Art. (2) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erfolgen in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. (3) Über alle Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
 

§ 9

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 4 Jahre statt. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung in der MieterZeitung des Deutschen Mieterbundes, im Burghauser Anzeiger und im Wochenblatt. Zutritt Seite 4 zur ordentlichen Mitgliederversammlung haben nur Mitglieder gegen Vorlage des Mitgliedsausweises. (2) Bei Bedarf kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
 

§ 10

(1) Der Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen:
a) Geschäftsbericht,
b) Kassenbericht,
c) Entlastung der Vorstandschaft,
d) Wahl der Vorstandschaft,
e) Anträge. 

(2) Anträge sind schriftlich 7 Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Vorstandschaft einzureichen.


§ 11

Wahl- und antragsberechtigt ist jedes Mitglied, das dem Verein mindestens ein Jahr angehört, und der Vorstand. In den Vorstand dürfen nur volljährige Mitglieder des Vereins gewählt werden, die im Besitz der Bürgerlichen Ehrenrechte sind und mindestens zwei Jahre Mitglied des Vereins sind. Zur Vereinsgründung und zur ersten Neuwahl ist lediglich Volljährigkeit und Besitz der Bürgerlichen Ehrenrechte Voraussetzung. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand oder die ordentliche Mitgliederversammlung von dieser Bestimmung abweichen.

Änderung der Satzung
§ 12

(1) Die Satzung des Vereins kann nur geändert werden, wenn eine mit diesem Tagesordnungspunkt einberufene Mitgliederversammlung hierüber mit zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder entscheidet. Sind nicht mehr als zwei Drittel der Mitglieder anwesend, so entscheiden zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Dies gilt auch für Änderungen des Vereinszwecks.

(2) Wird kein Widerspruch erhoben, erfolgt die Abstimmung per Handzeichen.

(3) Eine durch die Mitgliederversammlung beschlossene neue Vereinssatzung ersetzt die vorhergehende Satzung sobald sie im Vereinsregister eingetragen ist.

Auflösung des Vereins - Fusion
§ 13

(1) Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn eine mit diesem Tagesordnungspunkt einberufene Mitgliederversammlung hierüber mit einer Dreiviertel-Mehrheit seiner anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheidet. Seite 5 (2) Eine Fusion mit einem anderen, dem Deutschen Mieterbund angehörendem Verein kann die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließen. (3) Über die Verwendung des vorhandenen Vermögens entscheidet in diesem Fall die Mitgliederversammlung. Die Abstimmung erfolgt in geheimer Wahl.


Schlussbemerkung 
​​​​​​​§ 14

Diese Vereinssatzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister des Amtsgerichts Altötting in Kraft.

Diese Satzung ist beschlossen worden in der Mitgliederversammlung am 16.04.2010

Josef Vilzmann, 1. Vorsitzender